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   BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94   

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BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94 (https://dejure.org/1995,2911)
BSG, Entscheidung vom 03.08.1995 - 7 RAr 62/94 (https://dejure.org/1995,2911)
BSG, Entscheidung vom 03. August 1995 - 7 RAr 62/94 (https://dejure.org/1995,2911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erziehungsgeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld - Lohnersatzleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld scheitert nicht schon daran, daß während des Bezugs von Erziehungsgeld Arbeitslosenhilfe bezogen wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 189 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 1073 (Ls.)
  • NZA-RR 1996, 273
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 11/91

    Erziehungsgeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94
    Tatsächlich schuf aber gerade diese Vorschrift mit ihrer Fiktion der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit von Arbeitslosen (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8) und der daraus resultierenden vereinfachten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erst die Grundlage für den gleichzeitigen Bezug von Alhi und Erzg.

    Rechtssystematische Bedenken zur Unvereinbarkeit von Alhi als einer eigentlichen Lohnersatzleistung nach dem AFG und Erzg haben sich im Gesetzgebungsverfahren ebensowenig durchgesetzt wie der Hinweis der Bundesregierung auf die nachteiligen Folgen des gleichzeitigen Bezugs von Erzg und Alhi für die Begründung eines neuen Anspruchs auf Alg (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks 10/4039; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8).

    Für die Gesetz gewordene Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BErzGG idF vom 6. Dezember 1985 (jetzt § 2 Abs. 4 BErzGG idF der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 - BGBl I 180) fand sich eine Mehrheit, weil die Alhi - ähnlich wie die Sozialhilfe - von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängt und bei ihr die Lohnersatzfunktion weniger ausgeprägt ist als beim Alg (BT-Drucks 10/4212 S 5), Mit der Vorschrift war mithin - neben der Verteilung der Kostenlast zwischen Bund und Sozialhilfeträgern (vgl. BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8) - eine Gleichstellung von Alhi-Empfängern und Sozialhilfeempfängern bezweckt (BT-Drucks 10/4212 S 3; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8); unterschiedliche Rechtspositionen bei der anwartschaftsbegründenden Wirkung des Erzg-Bezugs wären damit unvereinbar.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Unterbrechungstatbestand bei dieser Sachlage gewahrt, wenn sich - wie hier - mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich die erste Zeit an den Bezug einer Lohnersatzleistung nach dem AFG anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 33 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11).

    § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG kennt nämlich anschlußwahrende Überbrückungszeiten, wie die der Erziehung und Betreuung des Kindes in dessen (zumindest) ersten drei Lebensjahren (vgl. BSGE 74, 28, 34 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

    Ziel des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG war es ohnedies, den Bezug von Erzg grundsätzlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen; die im Gesetz enthaltene Einschränkung, daß durch die (den Erzg-Bezug auslösende) Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen sein muß, sollte lediglich verhindern, daß auch solche Erzg-Bezieher Anwartschaftszeiten erwerben können, die bereits aus der Solidargemeinschaft der Beitragszahler ausgeschieden sind (BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94
    Da die Klägerin dem nicht nachgekommen ist und weder im Widerspruchs- noch im Klage- und Berufungsverfahren hilfsweise einen Alhi-Anspruch geltend gemacht hat, muß - selbst unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSGE 74, 77, 79 mwN = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11) - davon ausgegangen werden, daß sie keine Entscheidung über Alhi begehrt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Unterbrechungstatbestand bei dieser Sachlage gewahrt, wenn sich - wie hier - mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich die erste Zeit an den Bezug einer Lohnersatzleistung nach dem AFG anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 33 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11).

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Unterbrechungstatbestand bei dieser Sachlage gewahrt, wenn sich - wie hier - mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich die erste Zeit an den Bezug einer Lohnersatzleistung nach dem AFG anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 33 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, nach § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen ständiger Rechtsprechung zurückzunehmen; nach der Entscheidung des BSG zur anwartschaftsbegründenden Wirkung des Bezugs von Erzg bei gleichzeitigem Alhi-Bezug vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, habe die Klägerin kein Erzg neben Alhi bezogen und damit keine anwartschaftsbegründende Zeit zurückgelegt (Bescheid vom 10. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1997).

    Erst mit dem Urteil vom 3. August 1995 (SozR 3-4100 § 107 Nr. 9) hat das BSG die einschlägige Vorschrift anders ausgelegt und im Wege teleologischer Reduktion die anwartschaftsbegründende Wirkung des Erzg-Bezuges bei gleichzeitigem Alhi-Bezug bejaht, weil die Alhi in solchen Fällen nicht als Lohnersatzleistung zu werten sei.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die BA hat die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, von Anfang an akzeptiert; sie hat sofort nach Bekanntwerden der Entscheidung die maßgebliche DA geändert (vgl DA zu § 107 AFG, 2.3 Abs. 7, einerseits Stand 5/1995 und andererseits Stand 12/1995).

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest (SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr. 21/97 = AuA 1997 S 179 f ); Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96.
  • BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 120/95

    Arbeitsförderung; Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld

    Sollte die Klägerin diesem Ansinnen nicht nachgekommen sein, könnte davon ausgegangen werden, daß sie keine Entscheidung über Alhi begehrt (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 9).
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 29/96

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld

    Mit der Fiktion der Verfügbarkeit für Ansprüche auf Alhi hat der Gesetzgeber - unter Zurückstellung rechtssystematischer Bedenken - letztlich eine Entscheidung über die Verteilung der Kostenlast zwischen den Trägern der Alhi und der Sozialhilfe zu Lasten der Alhi getroffen und eine Gleichstellung von Alhi-Empfängern und Sozialhilfeempfängern bezweckt (so auch BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 9).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

    Der Senat hält insofern an den Grundsätzen fest, die er in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 und 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr. 21/97 = AuA 1997 S 179 f ) bzw 25. März 1997 (4 RA 48/96) entwickelt hat.
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